Versicherungsberatung

  • Versicherungsberatungen erfolgen für private, institutionelle und öffentliche Auftraggeber
  • Wir als Sachverständige und Fachgutachter erstellen neutrale und objektive Gutachten nach Wirtschaftsprüfer-Standards (IDW PS 720)
  • Gutachten dienen als Entscheidungshilfen und zur „Enthaftung“ der handelnden Personen (oder Stellen)
  • Form, Nomenklatur und Struktur sind uneingeschränkt einzuhalten
  • Der Auftrag muss klar definiert sein: „Was erwartet der Auftraggeber von einem Gutachten?“
  • Der Begriff „Gutachten“ ist nicht geschützt, dennoch erschließt sich die Herkunft von „Gutachter“ – ein „Versicherungsberater“ ist kein Gutachter, da „ihm“ die erforderliche Qualifikation fehlt
  • Persönliche Erkenntnisse oder subjektive Aussagen gehören nicht in ein Gutachten
  • „(Eigen-) Werbung“ ist kein Bestandteil eines Gutachtens

In der Kombination aus Sachverständigen und Fachgutachtern für das Versicherungswesen und Kommunalberatern ergibt sich in Deutschland für unsere Kanzlei ein „Alleinstellungsmerkmal“ in der Versicherungsberatung.

Weitere Alleinstellungsmerkmale schaffen wir durch eigene „Wordings“ und in der Folge durch „Beratungskontingente“ – wir schaffen Standards in der rechtskonformen und neutralen Versicherungsberatung.

Was nichts oder wenig kostet, ist nicht wert!“ – dies hat A. Einstein 1927 notiert.

Die Wirtschaftlichkeit einer Beratungsleistung ergründet sich nicht alleine über den Preis und die Zahlungsmodalitäten.

Versicherungsberatung bedeutet „Zeit“ und diese Zeit sollte effektiv eingesetzt werden, ohne dabei Aspekte zu übersehen oder „auszulassen“!

Wir werden nach Stundensätzen bezahlt, die sich nach dem Gesetz zur Vergütung von Sachverständigen etc. .. (JVEG) richten.

Folgende Personengruppen beinhaltet dieses Gesetz:

  • Sachverständige / Gutachter
  • Sprachermittler
  • Ehrenamtliche Richter
  • Zeugen
  • Dritte: Andere Personen, die im Auftrag der Justiz Aufgaben übernehmen

Zu diesen Personengruppen zählen keine Versicherungsberater, ob diese nun verbandlich organisiert sind oder als Versicherungsberater eine Zulassung besitzen.

Die Abgrenzung zwischen Versicherungsberatern (Honorarberater) nach §34 e GewO und Sachverständigen ergibt sich u. a. aus der Beauftragung durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften:

Für Gutachten wird ein unabhängiger, fachkundiger Sachverständiger benötigt


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