Es besteht keine generelle, branchenübergreifende Pflicht zur Installation von Compliance-Management-Systemen.
Für die Einrichtung von Risikomanagement-Systemen bestehen dem gegenüber jedoch vielfältige rechtliche Grundlagen.
Fakt ist, dass Compliance- und Risikomanagement-Systeme eng miteinander verbunden sind, da die Systeme diverse Schnittmengen besitzen.
Unter Compliance-Management-Systemen versteht man allgemein das „Einhalten von Regeln“.
Es geht dabei jedoch nicht nur um gesetzliche Vorgaben, sondern auch um organisatorische Richtlinien. Als Ergebnis steht das „regelkonforme Verhalten“ aller Beteiligten der Kommune, des Unternehmens und darüber hinaus auch ggf. von „beauftragten Dritten“.
Die Basis gilt nach IDW PS 980.
Risikomanagement-Systeme dienen als „Frühwarnsystem“, um positive oder negative Abweichungen von der Norm bzw. dem „Erwartungswert“ zu erkennen, zu identifizieren, zu steuern und zu dokumentieren.
Für öffentliche Risikostrukturen lässt sich dabei eine „Verpflichtung für ein Risikomanagement“ aus dem § 53 Haushaltsgrundsätze-Gesetz (HGrG) ableiten, als auch aus der Bundes- und Landeshaushaltsordnung und den Gemeindeordnungen der einzelnen Länder.
Wir begutachten und erstellen gemeinsam im Dialog mit unseren (öffentlichen) Auftraggebern funktionierende Compliance- und Risikomanagement-Systeme.

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